Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kurt Köberl GmbH & Co Januar 2002

1. Geltungsbereich

  • Geltung dieser Verkaufs-und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten Ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
  • Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S. des § 14 BGB.

2. Angebote und Aufträge

  • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.
  • Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Bei sofortiger Ausführung des Auftrags gelten die Warenrechnung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

3. Preise

  • Unsere Preise verstehen sich rein netto, ab Lager Offenbach und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Verzollung und aktuell gültige Mehrwertsteuer nicht ein.
  • Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen.

4. Zahlungsbedingungen

  • Die Zahlung ist vorzunehmen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen netto.
  • Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten sind vom Kunden zu tragen. Wechselzahlung schließt Abzug von Skonto aus.
  • Sollte der Kunde in Zahlungsverzug kommen, arbeiten wir mit 2 Mahnstufen; ab dem 01.04.2013 erheben wir für Mahnstufe 2 eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro.
  • Der Auftragnehmer behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.

5. Lieferung/Gefahrenübergang

  • Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Ware an die Transportperson auf den Kunden über.
  • Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.
  • Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns vorher eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und die Lieferung innerhalb der Nachfrist nicht erfolgt ist. Dies gilt nicht, wenn nach §323 Abs.2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.
  • Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich eingesetzt werden konnte. Darüber hinaus haften wir auf Verzögerungsschäden bei einfacher Fahrlässigkeit erst ab dem Zeitpunkt, in dem eine vom Kunden gesetzte, angemessene Nachfrist abgelaufen ist.

6. Eigentumsvorbehalt

  • Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.
  • Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht Voraussetzung für dieses Herausgabeverlangen.
  • Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung , insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche , die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Rechnungsendbetrages (einschließlich Mwst. ) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
  • Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  • Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des §950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.
  • Wir der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrags des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die Vermengung gelten diese Bestimmungen entsprechend.

 

7. Sachmängel

  • Der Kunde ist verpflichtet, bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bei uns anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.
  • Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nachbesserung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mängelfreie Ware liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden zumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
  • Mängelansprüche des Kunden verjähren nach 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung. Das gilt nicht, soweit das Gesetz bei Arglist und beim Rückgriff des Unternehmers längere Fristen vorschreibt.
  • Änderung in der Konstruktion und/oder Ausführung , die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.
  • Die Werkstoffe werden, soweit nicht vom Kunden vorgeschrieben, aufgrund unserer Erfahrungen im Hinblick auf die Herstellung genannt. Unsere Empfehlung entbindet den Kunden jedoch nicht davon, die Eignung für seinen Einsatzfall zu prüfen. Das Verwendungsrisiko trägt der Kunde.
  • Bei unsachgemäßer Behandlung, Montagefehlern, Eingreifen von Dritten und Mangel durch Vorgänge, die von nicht beeinflusst werden können, besteht keine Mangelhaftung. Natürlicher Verschleiß unterliegt nicht der Mängelhaftung.
  • Bei unerheblichen Mängeln stehen dem Kunden Ansprüche wegen dieser Mängel nicht zu.

8. Schadenersatz

  • Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei einfacher Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
  • Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Ansprüche aus dem Produktionshaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  • Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Regelung unter Punkt 7 entsprechend.

9. Beratung, Projektierung, Planung

  • Beratung, Projektierung und Planung für den Kunden sind nur insoweit verbindlich, als sie sich auf die Verwendung unseres Liefergegenstandes beziehen und sie auf vollständiger, schriftlicher Information des Kunden über Verwendungszweck und Einsatz in der Anlage beruhen. Ist unsere Tätigkeit verbindlich und kommt es zu einer Bestellung, so haften wir für evtl. Fehler nur, wenn grobes Verschulden vorliegt. Liefert der Kunde Zeichnungen, Pläne, Daten oder sonstige Angaben, so ist er allein für deren Richtigkeit verantwortlich. Etwa dadurch entstehende Fehler gehen allein zu Lasten des Kunden.

10. Aufrechnung und Zurückbehaltung

  • Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

11. Eigentums- und Urheberrecht

  • Sämtliche Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und müssen auf Verlangen zurückgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und auch sonst in keiner Weise vom Kunden verwertet werden. Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte sehen uns uneingeschränkt zu. Bei Verletzung hat uns der Kunde Schadensersatz zu leisten.

12. Rechte bei Vermögensverschlechterung

  • Wird uns bekannt, dass bei Kunden Wechsel protestiert werden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist, sind wir berechtigt, auch auf noch nicht fällige Forderungen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und bis dahin unsererseits Lieferung zu verweigern. Kommt der Kunde trotz angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung unserem Verlangen nicht nach, so sind wir nach unserer Wahl zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz berechtigt.
  • Weiter sind wir berechtigt, dem Kunden die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und – vorbehaltlich weitergehender Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurück zu holen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  • Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Liefervertrag ist für beide Seiten Offenbach/Main.
  • Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für bei Teile Offenbach/Main. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
  • Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht